Satzung

(Neufassung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2011)

§1 Name und Sitz des Vereins

Die Gründung des Vereins erfolgte im November 1927. Am 17.12.1948 wurde er durch Beschluss der Mitgliederversammlung erneut gegründet und führt den Namen Ski-Club Bad Säckingen e.V..
Er hat seinen Sitz in Bad Säckingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.10. bis 30.09. des folgenden Jahres.

§3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Schneesportarten, sowie den ihrer Ausübung dienenden weiteren Formen ganzjähriger sportlicher Betätigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Alle politischen und religiösen Betätigungen sind im Vereinsleben ausgeschlossen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich aus aktiven, passiven und Jugendmitgliedern, letztere vertreten durch den oder die gesetzlichen Vertreter, zusammen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitrag wird durch Banklastschriftverfahren eingezogen.

(4) Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen sowie die gesamten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(5) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
      a. durch freiwilligen Austritt
      b. durch Ausschluss aus dem Verein
      c. mit dem Tod des Mitglieds

zu a. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (siehe §2) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
zu b. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
zu c. Mit dem Todestag eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft. Eine (teilweise) Erstattung des für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beitrags ist ausgeschlossen.

§6 Vorstand und Verwaltung des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus:
      – Erste(r) Vorsitzende(r)
      – Zweite(r) Vorsitzende(r)
      – Kassierer(in)
      – Schriftführer(in)
      – Hüttenwart(in)
      – Skischul-Leiter(in)
      – Sportwart(in) Ski Alpin
      – Sportwart(in) Ski Nordisch
      – Sportwart(in) Snowboard
      – Jugendwart(in)

(2) Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder wählen.

(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein(e) Nachfolger(in) wirksam gewählt ist, allerdings längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode – z.B. durch Rücktritt oder Tod – aus oder ist dauerhaft an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen, eine Entschädigung für den entstandenen Aufwand gezahlt wird.

(7) Der (Die) erste Vorsitzende und der (die) zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
Der (Die) erste Vorsitzende oder der (die) zweite Vorsitzende sind gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, im Vereinsinteresse dringend gebotene, unaufschiebbare Handlungen auch ohne vorherigen Vorstandsbeschluss vorzunehmen. Die Entscheidung ist in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, in seinem Aufgabenbereich liegende Routinegeschäfte in Abstimmung mit dem (der) ersten oder zweiten Vorsitzenden abzuschließen, ohne besonderer Vertreter nach § 30 BGB zu sein.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der (Die) erste Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in Anwesenheit des (der) ersten oder zweiten Vorsitzenden, mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzung leitet der (die) erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der (die) zweite Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(10) Anträge zur Tagesordnung einer Vorstandssitzung können nur von Vorstandsmitgliedern gestellt werden.

(11) Es werden zwei Kassenprüfer eingesetzt.

(12) Für Jugendliche besteht eine Jugendabteilung. Für diese gilt die Jugendordnung.

§7 Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher Einladung oder durch Bekanntmachung in der Badischen Zeitung und im Südkurier. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
      a. Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
      b. Berichte des(r) Kassierer(s/in) und der Kassenprüfer(innen)
      c. Entlastung des Vorstandes
      d. in jedem zweiten Jahr Neuwahl des gesamten Vorstandes

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
      a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
      b. Entlastung des Vorstandes
      c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
      d. Beschluss eventueller Umlagen
      e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
      f. Wahl der Kassenprüfer(innen)
      g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
      h. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
           sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
      i. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung

(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom (von der) ersten Vorsitzenden, bei dessen (deren) Verhinderung vom (von der) zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen.

(7) Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Widerspruch aus der Mitgliederversammlung muss geheim abgestimmt werden.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung oder in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmen- mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(9) Für Wahlen gilt folgendes: gewählt ist der (die) Kandidat(in), welche(r) die meisten Stimmen erhält.

(10) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in gleicher Weise wie die Mitgliederversammlung (siehe § 7) einberufen werden.

(2) Sie kann aber auch von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder durch schriftlichen Antrag mit Begründung an den Vorstand gefordert werden und muss in diesem Falle innerhalb von 4 Wochen stattfinden.

§9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Säckingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sportjugendförderung zu verwenden hat.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§10 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorhergehende Satzungen und Änderungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Bad Säckingen, im November 2011
Der Vorstand des Ski-Club Bad Säckingen e.V.

Hier findet Ihr die Satzung als PDF zum runterladen.